Aufgaben des Schiedsamtes
Aufgaben in ZivilstreitigkeitenDas Schiedsamt ist zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art ( Streit um Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750 € nicht übersteigt) sowie nachbarschaftliche Streitigkeiten. Das Schiedsamt entscheidet diese Streitigkeiten nicht, sondern versucht, einen Vergleich, also eine vertragliche Regelung, zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Der Vergleich wirkt wie ein gerichtlicher Vollstreckungstitel. Sollte sich eine Partei (Antragsteller oder Antragsgegner) nicht an die Vereinbarungen des gemeinsam unterzeichneten Vergleichs halten, so kann die jeweils gegnerische Partei die Zwangvollstreckung einleiten und bei dem zuständigen Amtsgericht die Vollstreckungsklausel beantragen. Aufgaben in PrivatklagedeliktenIm Bereich des Strafrechts ist das Schiedsamt für Delikte zuständig, bei denen die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Anklage erhebt, sondern auf den Weg des Privatklageverfahrens verweist. Dies sind Strafsachen bei Vergehen:
Das Gesetz schreibt vor, dass in diesen Strafsachen vor einer Privatklage ein sogenannter Sühneversuch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt stattfinden muss. Sollte der Sühneversuch scheitern, stellt das Schiedsamt eine sogenannte Sühnebescheinigung aus, die dem Amtsgericht gegebenenfalls bei Erhebung der Privatklage vorzulegen ist. Ablauf des VerfahrensDas Verfahren wird eingeleitet, indem der Antragsteller schriftlich oder zu Protokoll eine Schlichtungsverhandlung bei dem Schiedsamt beantragt, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Der Antrag muss enthalten:
Dieser Antrag wird der Gegenseite in Kopie, zusammen mit der Ladung zu dem Termin, zur Kenntnis gegeben. Außerdem ist bei Antragstellung ein Kostenvorschuss von 70 € in bar vorzulegen, der direkt nach dem Schlichtungstermin abgerechnet wird. Zu dem festgesetzten, nicht öffentlichen, Termin müssen beide Parteien persönlich erscheinen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Beide Seiten können einen Beistand, ggfs. auch Rechtsbeistand, hinzuziehen. Bei dem Termin wird das Anliegen des Antragstellers und die Position des Antragsgegners besprochen und die unterschiedlichen Sichtweisen ausführlich diskutiert. Nach dem Meinungsaustausch wird gemeinsam nach einer akzeptablen Lösung gesucht, damit ein teurer und oft auch langwieriger Rechtsweg mit unbekanntem Ausgang verhindert werden kann. Wird das Schlichtungsgespräch mit einem Konsenz abgeschlossen, so formuliert die Schiedsperson einen Vergleich, den beide Parteien unterzeichnen. Bleiben die Streitpunkte unvereinbar, so erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeits- bzw. Sühnebescheinigung, mit der ein Zivil- bzw. Privatklageverfahren eingeleitet werden kann. KontaktSchiedsamt Mörfelden-Walldorf
Westendstraße 8 64546 Mörfelden-Walldorf Telefon: +49 (0) 6105 / 938839 E-Mail: E-Mail: Roland Geiß
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