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Steuern und gebühren

Hundesteuer

Hundesteuer

  • Allgemein

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird, unabhängig davon, wem der Hund gehört.

    Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Hundehaltung gültig.

    Bei Verlust der Hundesteuermarke bzw. Unbrauchbarkeit einer Hundesteuermarke wird kostenfrei eine Ersatzmarke zur Verfügung gestellt.

  • Anmeldung

    Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt beim Steueramt anzumelden.

    Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Anmeldung werden die Grundlagen für die Festsetzung der Steuer geschätzt. Sofern nicht nachgewiesen wird, zu welchem Termin der Hund aufgenommen wurde, kann die Steuer für vier Jahre rückwirkend erhoben werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung kann zusätzlich ein Bußgeld erhoben werden.

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  • Abmeldung

    Endet die Hundehaltung oder entfällt die Voraussetzung für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

    Wenn der Hund abgegeben wurde, sind in der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

    Zur Abmeldung eines Hundes benötigte Unterlagen:

    • Hundesteuermarke,
    • schriftliche Abmeldung,
    • Bescheinigung des Tierarztes, sofern der Hund gestorben ist.

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  • Festsetzung und Fälligkeit

    Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und ist am 1. Juli für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres fällig.

    Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wurde und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

    Für Welpen beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats in dem der Hund 3 Monate alt wird.

  • Steuersätze

    Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.

  • Steuerbefreiung und Ermäßigung

    Hundesteuerbefreiung und -ermäßigung wird auf Antrag gewährt. Die Voraussetzungen hierfür können Sie in der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Mörfelden-Walldorf nachlesen.

  • Gefährliche Hunde

    Als gefährlich gelten Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch oder Tier auszugehen ist.

    Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

    • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
    • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
    • Staffordshire-Bullterrier,
    • Bullterrier,
    • American Bulldog,
    • Dogo Argentino,
    • Kangal (Karabash),
    • Kaukasischer Owtscharka,
    • Rottweiler

    Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bürger- und Ordnungsamt.

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