Haushaltsplan

  • Zuständige Stelle

    Amt für Finanzen
  • Bemerkungen

    Nach § 92 der Hessischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende