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Wohnungsvermittlung

von öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen)

Mietspiegel und Mietpreisbremse

Mietspiegel - Mietpreisbremse

Mietspiegel

In zahlreichen (aber nicht in allen) Städten und Gemeinden in Deutschland können Sie als Mieter oder Vermieter auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen, um die Höhe einer Wohnungsmiete bzw. die Zulässigkeit einer Erhöhung einschätzen zu können. Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden. Der qualifizierte Mietspiegel soll im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach 4 Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

Weitere Ausführungen und eine Richtlinie für die Aufstellung eines Qualifizierten Mietspiegels finden Sie in den "Hinweise zur Integration der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung von Wohnraum in Mietspiegeln" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/arbeitshilfe-mietspiegel-energetisch.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

Wir bitten um Beachtung:

Diese Leistung (Mietspiegel) wird von der Stadt Mörfelden-Walldorf nicht erbracht (keine Verpflichtung), damit gibt es für Mörfelden-Walldorf keinen solchen qualifizierten Mietspiegel.

Rechtsgrundlage
§ 558d BGB


Mietpreisbremse

Seit dem 26. November 2020 ist die neue Mieterschutzverordnung (MiSchuV) in Kraft getreten. Sie wurde für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt und gilt für Mörfelden-Walldorf zunächst bis zum 25. November 2025.

Im Wesentlichen gab es folgende Änderungen:

Nach § 558 BGB wurde die Kappungsgrenze zur stärkeren Begrenzung von Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren von 20% auf 15 % abgesenkt. Die Kündigungsfrist bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wurde von drei auf acht Jahre verlängert.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte folgenden Link: Mieterschutzverordnung vom 18. November 2020 (GVBl. S. 802) | wirtschaft. hessen.de

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