FAQ zur Baumschutzsatzung

FAQ zur Baumschutzsatzung

FAQ zur Baumschutzsatzung

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Baumfällung oder wesentliche Veränderung?

    Der Antrag auf Fällung oder Veränderung von Bäumen kann schriftlich oder online erfolgen:

  • Was passiert nachdem ich die Fällung beantragt habe?

    Der eingereichte Antrag wird auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit geprüft. Die Entscheidung der Stadt Mörfelden-Walldorf ergeht über einen rechtskräftigen Bescheid, welcher auch mit weiteren Auflagen versehen sein kann. Erst nach Bekanntgabe dieses Bescheids, darf mit einer genehmigten Maßnahme begonnen werden.

  • Muss auch für einen toten Baum ein Antrag auf Fällung gestellt werden?

    Auch für einen bereits abgestorbenen Baum ist ein Antrag auf Fällung zu stellen.

  • Welche Kosten kommen auf mich zu?

    Für die Bearbeitung eines Antrags wird eine Gebühr von 60 € erhoben. Für jeden weiteren Baum oder jede weitere Hecke wird eine Gebühr von 30 € erhoben. Die maximale Gebührenhöhe wird auf 120 € festgesetzt.

  • In welchem Zeitraum muss die Fällung oder Veränderung erfolgen?

    Die Fällung oder Veränderung eines Baums/einer Hecke darf erst mit Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids erfolgen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe durchgeführt wurde. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

  • Muss ich für jeden Baumrückschnitt einen Antrag stellen?

    Auslichtungsschnitte bis maximal 20 % sind genehmigungsfrei.

  • Was passiert, wen ich den Baum ohne Genehmigung fälle oder verändere?

    Fällt der Baum oder die Hecke unter den Schutz der Baumschutzsatzung stellt eine Maßnahme ohne rechtsgültigen Genehmigungsbescheid eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet. Ungeachtet dessen, ist der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung verpflichtet.

  • Welche Bäume sind geschützt?

    Folgende Bäume/Hecken unterliegen dem Schutz der Baumschutzsatzung:

    • Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden,
    • Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden,
    • mehrstämmige Laubbäume, wenn die Summe der Einzelstammumfänge gemessen in 100 cm Höhe 80 cm überschreitet. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend,
    • Höhlenbäume (Bruthöhlen von z. B. Vögeln), soweit diese erhaltungsfähig sind,
    • Ersatzpflanzungen, welche im Rahmen der Baumschutzsatzung gepflanzt wurden, vom Zeitpunkt der Pflanzung an,
    • Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren,
    • alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens

    3 m sowie einer durchschnittlichen Breite von 1,5 m. Als Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen aus Laubgehölzen und Eiben ab einer Länge von 10 m.

  • Muss nach einer Fällung immer eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden?

    Grundsätzlich ist nach jeder Fällung eines Baumes oder eine Hecke, welche dem Schutz der Baumschutzsatzung unterliegt, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Kann eine Ersatzpflanzung aus bestimmten Gründen nicht vorgenommen werden, ist eine Ausgleichszahlung an die Stadt Mörfelden-Walldorf zu zahlen. 

  • Welche Vorgaben gibt es zur Ersatzpflanzung?

    Die Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baumes in 100 cm Höhe:

    Stammumfang gefällter Baum in 1 m HöheStammumfang Ersatzpflanzung in 1 m Höhe
    mindestens 80 cmmindestens 16 cm
    über 100 cmmindestens 20 cm oder 2 Bäume von 
    mindestens 16 cm
  • Wie hoch ist die Ausgleichzahlung?

    Stammumfang gefällter Baum in 1 m HöheAusgleichszahlung                                      
    mindestens 80 cm400 €
    über 100 cm500 €
  • Was ist zum Thema Artenschutz zu beachten?

    Vor jeder Fällung ist immer zu prüfen, ob das Gehölz frei von Nestern, Höhlen und anderen Brutstätten ist. In der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September gelten die Bestimmungen gem. § 39 BNatSchG Abs. 5, S. 1, Nr. 2 und 3 zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Der allgemeine Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist zu beachten.

  • Welche Bäume/Hecken sind von der Baumschutzsatzung nicht geschützt?

    Von der Baumschutzsatzung nicht geschützt sind:

    • Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie Erwerbszwecken dienen,
    • Bäume, die Bestandteil des Waldes im Sinne des Hessischen Forstgesetztes sind, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.
    • In Heckenform gewachsene Gehölze der Gattung Thuja (Lebensbaum).


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