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Steuern und gebühren

Spielapparatesteuer

Spielapparatesteuer

  • Allgemein

    Die Stadt Mörfelden-Walldorf erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer.

    Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel-und Geschicklichkeitsapparten bzw. das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.

  • Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist der Veranstalter. Bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten gilt der Aufsteller als Veranstalter.

  • Steuerbemessung

    Die Steuer bemisst sich bei Spiel-und Geschicklichkeitsapparaten nach der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

    Bei dem Spielen in Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen bemisst sich die Steuer nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

  • Steuersätze

    Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.

  • Erklärung

    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

    Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist die Spielapparatesteuer-Erklärung beim Magistrat der Stadt Mörfelden-Walldorf einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Erklärung gilt als Steuerfestsetzung.

    Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind die Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat der Spielapparatesteuer-Erklärung beizufügen.

    Die Zählwerkausdrucke müssen jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten.

    Ein Steuerbescheid wird nur dann erteilt, wenn der Steuerpflichtige die Spielapparatesteuer-Erklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist.

  • Fälligkeit

    Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar fällig.

    Wird ein Steuerbescheid erteilt, ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

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