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Steuern und gebühren

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

  • Allgemein

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer, die durch Satzung geregelt ist. Der Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Personen, die nach dem 1. Juli 2008 - wenn auch nur für kurze Zeit - mit einer Zweitwohnung in Mörfelden-Walldorf gemeldet sind.

    Durch die Zweitwohnungssteuer wird ein besonderer Aufwand besteuert, nämlich das Innehaben einer zweiten Wohnung, welcher über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Weiterhin genießen Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der städtischen Infrastruktur und nehmen aus Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch.

    Für Wohnungen von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern gilt die Zweitwohnungssteuer nicht (§ 2, Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung).

    Die Zweitwohnungssteuer wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen festgesetzt.

  • Was ist eine Zweitwohnung

    Unter einer Zweitwohnung versteht man eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung als Zweitwohnung bewohnt. Von daher wird die Zweitwohnung oft auch als Zweitwohnsitz bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Zweitwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie inne hat.

    Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und/oder Schlafen benutzt wird.

  • Bemessungsgrundlage

    Die Zweitwohnungssteuer errechnet sich aus der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Heiz- und Nebenkosten).

    Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschl. Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10% verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschl. Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20% verminderte Bruttokaltmiete. Für eine Teilmöblierung wird eine pauschale Kürzung um 10%, für eine Vollmöblierung um 30% vorgenommen.

    Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird stattdessen der Mietpreisspiegel des Finanzamtes Groß-Gerau in der jeweiligen gültigen Fassung zu Grunde gelegt.

    Beispiel (Jahresnettokaltmiete):

    200,00 Euro Monatsmiete x 12 = 2.400,00 Euro

  • Steuersätze

    Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.

  • Entstehung und Ende der Steuerpflicht

    Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für eine Zweitwohnung entfallen.

    Beispiel: Wenn jemand am 14. Januar in eine Zweitwohnung einzieht und am 22. April wieder auszieht, besteht eine Steuerpflicht für die Monate Februar, März und April.

  • Ausnahmen von der Besteuerung

    Von der Zweitwohnungssteuer können Personen befreit werden, bei deren Zweitwohnung es sich um:

    • Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
    • Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
    • Wohnungen von Studenten, wenn diese mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihrer Eltern gemeldet sind,
    • Wohnungen von Minderjährigen oder noch in der Ausbildung befindlichen Personen, wenn diese mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihrer Eltern gemeldet sind,
    • aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet, handelt.
  • Fälligkeit

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

    Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.

  • Anzeigepflicht/Mitteilungspflicht

    Sofern Sie in Mörfelden-Walldorf eine Zweitwohnung beziehen oder aufgeben, ist dies der Stadtverwaltung - Amt für Finanzen - innerhalb eines Monats mitzuteilen.

    Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, alle für die Steuererhebung erforderlichen Informationen (Mietvertrag, Art der Nutzung etc.) sowie die Änderung dieser Sachverhalte, mitzuteilen.

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